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Dokument-ID: 1049137
Artikel 60
Richtlinie über Industrieemissionen
Artikel 60
Emissionsüberwachung
Die Mitgliedstaaten gewährleisten entweder durch Angabe in den Genehmigungsbedingungen oder durch Festlegung allgemeiner bindender Vorschriften, dass die Messungen der Emissionen gemäß Anhang VII Teil 6 durchgeführt werden.