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Neu Dokument-ID: 1049139

Vorschrift

Richtlinie über Industrieemissionen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 62
Berichterstattung über die Einhaltung der Vorschriften

idF ABl. L 334/2010 | Datum des Inkrafttretens 06.01.2011

Der Betreiber übermittelt der zuständigen Behörde auf Anfrage die Angaben, die es dieser gestatten, die Einhaltung folgender Parameter zu überprüfen:

  1. Emissionsgrenzwerte für Abgase, Grenzwerte der diffusen Emissionen und Gesamtemissionsgrenzwerte;
  2. Anforderungen des Reduzierungsplans nach Anhang VII Teil 5;
  3. gemäß Artikel 59 Absätze 2 und 3 gewährte Abweichungen.

Dies kann eine gemäß Anhang VII Teil 7 erstellte Lösungsmittelbilanz einschließen.