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Dokument-ID: 1049139
Artikel 62
Richtlinie über Industrieemissionen
Artikel 62
Berichterstattung über die Einhaltung der Vorschriften
Der Betreiber übermittelt der zuständigen Behörde auf Anfrage die Angaben, die es dieser gestatten, die Einhaltung folgender Parameter zu überprüfen:
- Emissionsgrenzwerte für Abgase, Grenzwerte der diffusen Emissionen und Gesamtemissionsgrenzwerte;
- Anforderungen des Reduzierungsplans nach Anhang VII Teil 5;
- gemäß Artikel 59 Absätze 2 und 3 gewährte Abweichungen.
Dies kann eine gemäß Anhang VII Teil 7 erstellte Lösungsmittelbilanz einschließen.