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Dokument-ID: 1049146
Artikel 68
Richtlinie über Industrieemissionen
Artikel 68
Verminderung der Emissionen ins Wasser
Die von den Anlagen ins Wasser abgeleiteten Emissionen dürfen die in Anhang VIII Teil 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.