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Dokument-ID: 410988
Richtlinie für die Verteilung von Giftstoffen
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Text wichtiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.