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Neu Dokument-ID: 410988

Vorschrift

Richtlinie für die Verteilung von Giftstoffen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 7

idF ABl. L 307 | Datum des Inkrafttretens 19.11.1974

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Text wichtiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.