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Dokument-ID: 410761
RL Niederlassungsfreiheit und freier Dienstverkehr
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.