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Dokument-ID: 578781
Entschließung des Rates vom 30. November 1994
B. Personen, auf die diese Entschließung keine Anwendung findet
Die Harmonisierungsgrundsätze gelten nicht für
- Personen, die aufgrund des Gemeinschaftsrechts das Recht der Freizügigkeit genießen, d. h. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, Staatsangehörige der dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden EFTA-Staaten und deren Familienangehörige;
- Staatsangehörige dritter Länder, die zum Zweck der Familienzusammenführung zugelassen worden sind, um bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder dritter Länder, die ihren Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, Wohnung zu nehmen;
- Staatsangehörige dritter Länder, die für die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung Rechte aus Abkommen mit Drittländern genießen, welche durch das Gemeinschaftsrecht sowie durch bilaterale und multilaterale Abkommen geregelt sind, wie zum Beispiel Abkommen im Rahmen von GATT, GATS oder der OECD;
- Staatsangehörige dritter Länder, die in die Mitgliedstaaten einreisen, um dort einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für diese Personen gelten die Grundsätze, die in der Entschließung über die Beschränkungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder in die Mitgliedstaaten zur Ausübung einer Beschäftigung, die der Rat am 20. und 21. Juni 1994 angenommen hat, enthalten sind;
- Staatsangehörige dritter Länder, die in die Mitgliedstaaten einreisen, um dort ein Studium aufzunehmen. Für diese Personen gelten die Grundsätze, die in der Entschließung über die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder in die Mitgliedstaaten zur Aufnahme eines Studiums festgelegt werden.