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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

7 Märkte

Definition des Marktes

Unter einem Markt im Sinne der Gewerbeordnung 1994 ist gem § 286 Abs 1 S 1 GewO eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) zu bestimmten Markttagen und Marktzeiten Waren feilgeboten und verkauft werden.

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