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Dokument-ID: 1049258
Richtlinie über Industrieemissionen
TEIL 1
Emissionsgrenzwerte für Emissionen ins Wasser
1. Im Fall von Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden (im Jahresdurchschnitt):
550 kg Sulfat pro Tonne erzeugtes Titanoxid.
2. Im Fall von Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden (im Jahresdurchschnitt):
- 130 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von natürlichem Rutil,
- 228 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von synthetischem Rutil,
- 330 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von Schlacke („slag“). Für Anlagen, bei denen eine Einleitung in Salzgewässer (Mündungsgebiete, Küstengebiete, Hohe See) erfolgt, kann ein Emissionsgrenzwert von 450 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von Schlacke („slag“) festgelegt werden.
3. Im Fall von Anlagen, die das Chloridverfahren und mehr als eine Art Erz verwenden, gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 2 proportional zu der Menge der verwendeten Erze.