Richtlinie über Industrieemissionen
TEIL 3
Emissionsgrenzwerte für Anlagen der Fahrzeuglackierungsbranche
1. Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm emittierter organischer Lösungsmittel, bezogen auf die Fläche in m2 eines Produkts, und in Kilogramm emittierter organischer Lösungsmittel, bezogen auf die Karosserie, angegeben.
2. Die Fläche eines der in der nachstehenden Tabelle unter Nummer 3 aufgeführten Produkte ist definiert als die Fläche, die sich aus der gesamten mit Hilfe von Elektrophorese beschichteten Fläche errechnet, sowie die Fläche der Teile, die in aufeinanderfolgenden Phasen des Beschichtungsverfahrens hinzukommen und auf die die gleiche Schicht wie auf das betreffende Produkt aufgebracht wird, oder die Gesamtfläche des in der Anlage beschichteten Produkts.
Für die Berechnung der mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche gilt folgende Formel:

Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung.
Die Fläche der hinzugekommenen Teile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderen gleichwertigen Verfahren zu berechnen.
3. Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte für die Gesamtemissionen beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten.
Tätigkeit (Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr) | Schwellenwert für die Produktion (bezogen auf die Jahresproduktion des beschichteten Produkts) | Gesamtemissionsgrenzwert | |
Neue Anlagen | Bestehende Anlagen | ||
Beschichtung von Neufahrzeugen (> 15) | > 5 000 | 45 g/m2 oder 1,3 kg/Karosserie + 33 g/m2 | 60 g/m2 oder 1,9 kg/Karosserie + 41 g/m2 |
≤ 5 000 Schalenbauweise oder > 3 500 Chassisbauweise | 90 g/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2 | 90 g/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2 | |
|
| Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) | |
Beschichtung von neuen Fahrerhäusern (> 15) | ≤ 5 000 | 65 | 85 |
> 5 000 | 55 | 75 | |
Beschichtung von neuen Nutzfahrzeugen (> 15) | ≤ 2 500 | 90 | 120 |
> 2 500 | 70 | 90 | |
Beschichtung von neuen Bussen (> 15) | ≤ 2 000 | 210 | 290 |
> 2 000 | 150 | 225 | |
4. Anlagen zur Lackierung von Fahrzeugen, deren Lösungsmittelverbrauch unter dem in der Tabelle unter Nummer 3 genannten Schwellenwert bleibt, müssen die Anforderungen für die Reparaturlackierung von Fahrzeugen nach Teil 2 erfüllen.