Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen
Teil B
Standardinformationsblatt für den Fall, dass der Unternehmer, der online angebotene verbundene Reiseleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 Buchstabe a vermittelt, nicht ein Beförderer ist, der ein Ticket für eine Hin- und Rückbeförderung verkauft
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über unser Unternehmen/das Unternehmen XY im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen. Daher ist unser Unternehmen/das Unternehmen XY nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der einzelnen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer. Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch des Buchungsportals unseres Unternehmens/des Unternehmens XY werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt XY über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an XY für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von XY nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt. Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz [Mittels eines Hyperlink anzugeben] |
Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen:
XY hat eine Insolvenzabsicherung mit YZ [Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, z. B. ein Garantiefonds oder eine Versicherungsgesellschaft] abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde kontaktieren (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer), wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden. Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als XY, die trotz der Insolvenz des Unternehmens XY erfüllt werden können. Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form [HYPERLINK] |