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Dokument-ID: 740296
9.17 Informationen und Warnhinweise an Maschinen
Zusätzlich zu den Angaben zur gefahrlosen Benutzung in der Betriebsanleitung müssen bestimmte Informationen und Warnhinweise an der Maschine selbst angegeben sein. Diese sollen vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden, akustische und optische Warneinrichtungen müssen leicht erkennbar und eindeutig verständlich sein.