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Dokument-ID: 947312
6.1 Schutzeinrichtungen – Auswahl und allgemeine Anforderungen
Gefahrenstellen müssen durch Schutzeinrichtungen so gesichert werden, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern.