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Dokument-ID: 898810
1.3 Sicherheitsrelevante Teile, Spezialausrüstung, PSA
Maschinenhersteller müssen Maschine mit allen zum sicheren Betreiben erforderlichen Teilen und Ausrüstungsgegenständen liefern. Dies betrifft insbesondere erforderliche Schutzausrüstungen sowie andere Teile und Gegenstände, die für ein sicheres Bedienen der Maschine vorgesehen sind.