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Neu Dokument-ID: 1048730

Vorschrift

Seveso-II-Richtlinie

Inhaltsverzeichnis

ANHANG VI

Kriterien für die in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung der Kommission über einen schweren Unfall

I. Die Kommission muss über jeden schweren Unfall unterrichtet werden, der unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in den Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat.

1.

Beteiligte gefährliche Stoffe
Jede unfallbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffs mit einer Menge von mindestens 5 % der in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 angegebenen Mengenschwelle.

2.

Schädigungen von Personen oder Sachwerten:

a)

ein Todesfall;

b)

sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden;

c)

ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebs mit einem Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden;

d)

eine oder mehr Wohnungen außerhalb des Betriebs, die durch den Unfall beschädigt und unbenutzbar geworden ist/sind;

e)

Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als zwei Stunden (Personen × Stunden): Wert von mindestens 500;

f)

Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als 2 Stunden (Personen × Stunden): Wert von mindestens 1.000.

3.

Unmittelbare Umweltschädigungen:

a)

dauerhafte oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume:

  1. gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: 0,5 ha;
  2. großräumigerer Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: 10 ha;

b)

erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder von marinen Lebensräumen:

  1. Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km;
  2. See oder Teich: ab 1 ha;
  3. Delta: ab 2 ha;
  4. Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha;
c)

erhebliche Schädigung des Grundwasser:

ab 1 ha.

4.

Sachschäden:

a)

Sachschäden im Betrieb: ab EUR 2,000.000,–

b)

Sachschäden außerhalb des Betriebs: ab EUR 500.000,–

5.

Grenzüberschreitende Schädigungen

 

Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte schwere Unfall mit Auswirkungen, die über das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hinausgehen.

II. Unfälle oder „Beinaheunfälle“, die die Mitgliedstaaten aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen für besonders bedeutsam halten und die den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entsprechen, sollten der Kommission mitgeteilt werden.