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Dokument-ID: 1269501
17.1.1 Geltungsbereich
Voller Geltungsbereich
Regelung
Gem § 1 Abs 1 GütbefG gilt dieses gewerberechtliche Nebengesetz für
- „die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,
- den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen,
- die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2.500 kg und 3.500 kg liegt, durch Beförderungsunternehmen sowie
- die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit den in Z 1 genannten Kraftfahrzeugen.“