Richtlinie für die Verteilung von Giftstoffen
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die in dieser Richtlinie festgelegten Übergangsmaßnahmen bezueglich der Niederlassung der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme genannten natürlichen Personen und Gesellschaften − nachstehend Begünstigte genannt − in ihrem Hoheitsgebiet sowie bezueglich der Dienstleistungen dieser Personen und Gesellschaften im Bereich der in Absatz 2 bezeichneten Tätigkeiten.
(2) Bei den genannten Tätigkeiten handelt es sich um die Tätigkeiten, auf die die Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (2) • [Fußnote: Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.] Anwendung findet.
Ebenfalls erfasst sind die Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung von Giftstoffen umfassen, soweit diese durch die folgenden Richtlinien bereits liberalisiert worden sind oder noch liberalisiert werden sollen:
- Richtlinie 65/1/EWG des Rates vom 14. Dezember 1964 über die Einzelheiten der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs in den Berufen der Landwirtschaft und des Gartenbaus (3); • [Fußnote: ABl. Nr. 1 vom 8.1.1965, S. 1/65.]
- Richtlinie 67/654/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten in der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung (4); • [Fußnote: ABl. Nr. 263 vom 30.10.1967, S. 6.]
- Richtlinie 71/18/EWG des Rates vom 16. Dezember 1970 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreizeit für die selbständigen landwirtschaftlichen Dienste und die Dienste des Gartenbaus (1); • [Fußnote: ABl. Nr. L 8 vom 11.1.1971, S. 24.]
- Richtlinie 74/.../EWG des Rates vom … … über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für einige selbständige Tätigkeiten (aus Hauptgruppe 01 bis Hauptgruppe 85 ISIC) für die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten, die zur Gruppe 859 ISIC gehören und die Verwendung von Giftstoffen umfassen.
(3) Die Übergangsmaßnahmen gelten auch für Personen, die die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten als Lohn- oder Gehaltsempfänger ausüben; ausserdem gilt für sie Artikel 7 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 74/557/EWG.