Richtlinie für die Verteilung von Giftstoffen
Artikel 2
Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder die Ausübung einer der in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt dieser Staat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen an:
- bei ununterbrochener fünfjähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; diese Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung nach Artikel 4 Absatz 2 an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen;
- bei ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in dem Ursprungs- oder Herkunftsstaat befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben;
- bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird;
- bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in dem Ursprungs- oder Herkunftsstaat befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben;
- bei ununterbrochener vierjähriger Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird.
Dieser Artikel bezieht sich nur auf den Handel mit und die Verteilung von verpackten Giftstoffen, die zur Abgabe in ihrer Originalverpackung an den Endverbraucher bestimmt sind.