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Neu Dokument-ID: 410980

Vorschrift

Richtlinie für die Verteilung von Giftstoffen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 3

idF ABl. L 307 | Datum des Inkrafttretens 19.11.1974

Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder die Ausübung einer der in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt dieser Staat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen an:

  1. bei ununterbrochener sechsjähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; diese Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung nach Artikel 4 Absatz 2 an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen;
  2. bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in dem Ursprungs- oder Herkunftsstaat befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Giftstoffen umfassen;
  3. bei ununterbrochener vierjähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird;
  4. bei ununterbrochener vierjähriger Tätigkeit als Arbeitnehmer, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in dem Ursprungsoder Herkunftsstaat befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Giftstoffen umfassen;
  5. bei ununterbrochener fünfjähriger Tätigkeit als Arbeitnehmer, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird.

Die unter den Buchstaben a), c) und e) aufgeführten Bestimmungen gelten nicht für Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung bestimmter sehr giftiger Stoffe umfassen, die nachstehend aufgeführt sind:

  • Cyanwasserstoff und lösliche Salze,
  • Fluorwasserstoff und lösliche Salze,
  • Acrylnitril,
  • komprimierter fluessiger Ammoniak,
  • Methylbromid,
  • Chlorpikrin,
  • Phosphorwasserstoff und Substanzen, bei denen sich Phosphorwasserstoff freisetzen lässt,
  • Äthylenoxid,
  • Schwefelkohlenstoff,
  • Tetrachlorkohlenstoff,
  • Trichloracetonitril.

Im Hinblick auf die Anwendung der Buchstaben b) und d) auf diese sehr giftigen Stoffe muß in dem Eignungs- und Befähigungsnachweis angegeben werden, welches Erzeugnis oder welche Erzeugnisse der Begünstigte in dem Ursprungs- oder Herkunftsstaat verwenden darf.

In diesem Fall darf die Tätigkeit des Begünstigten zum Zeitpunkt der Einreichung des in Artikel 4 Absatz 2 genannten Antrags nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.