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Neu Dokument-ID: 1048969

Vorschrift

Richtlinie über Industrieemissionen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 11
Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber

idF ABl. L 334/2010 | Datum des Inkrafttretens 06.01.2011

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anlage nach folgenden Prinzipien betrieben wird:

  1. Es werden alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen;
  2. die besten verfügbaren Techniken werden angewandt;
  3. es werden keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht;
  4. die Erzeugung von Abfällen wird gemäß der Richtlinie 2008/98/EG vermieden;
  5. falls Abfälle erzeugt werden, werden sie entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden;
  6. Energie wird effizient verwendet;
  7. es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
  8. bei einer endgültigen Stilllegung werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und den in Artikel 22 beschriebenen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.