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Dokument-ID: 1048968
KAPITEL II
Artikel 10
Richtlinie über Industrieemissionen
KAPITEL II
VORSCHRIFTEN FÜR DIE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN TÄTIGKEITEN
Artikel 10
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die Tätigkeiten, die in Anhang I aufgelistet sind und bei denen gegebenenfalls die in dem genannten Anhang festgelegten Kapazitätsschwellen erreicht werden.