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Dokument-ID: 1048653
Artikel 24
Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen
Artikel 24
Durchsetzung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.