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Neu Dokument-ID: 1048647

Vorschrift

Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 20
Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters

idF ABl. L 326/2015 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2015

Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterliegt der in einem Mitgliedstaat niedergelassene Reisevermittler unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 den in den Kapiteln IV und V für Reiseveranstalter geltenden Pflichten, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen dieser Kapitel nachkommt.