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Neu Dokument-ID: 1048991

Vorschrift

Richtlinie über Industrieemissionen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 27
Zukunftstechniken

idF ABl. L 334/2010 | Datum des Inkrafttretens 06.01.2011

(1) Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls die Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken; dies gilt insbesondere für die in den BVT-Merkblättern bestimmten Zukunftstechniken.

(2) Die Kommission legt Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Förderung der Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken gemäß Absatz 1 fest.