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Neu Dokument-ID: 1049217

Vorschrift

Richtlinie über Industrieemissionen

Inhaltsverzeichnis

TEIL 2

Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 3

1. Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases und bei einem Bezugs-O2-Gehalt von 6 % für feste Brennstoffe, 3 % für Feuerungsanlagen mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren und 15 % für Gasturbinen und Gasmotoren berechnet.

Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.

2. SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

Feuerungswärmeleistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse

Torf

Flüssige Brennstoffe

50-100

400

200

300

350

100-300

200

200

300

250 bei Wirbelschichtfeuerung

200

> 300

150

200 bei Wirbelschichtfeuerung mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschicht

150

150

200 bei Wirbelschichtfeuerung

150

3. SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

im Allgemeinen

35

Flüssiggas

5

Koksofengase mit niedrigem Heizwert

400

Hochofengase mit niedrigem Heizwert

200

4. NOx-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

Feuerungswärmeleistung (MW)

Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe

Biomasse und Torf

Flüssige Brennstoffe

50-100

300

400 bei Braunkohlestaubfeuerungen

250

300

100-300

200

200

150

> 300

150

200 bei Braunkohlestaubfeuerungen

150

100

5. Für Gasturbinen (einschließlich GuD), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.

Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Nummer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die geleisteten Betriebsstunden.

6. NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Feuerungsanlagen

 

NOx

CO

Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

100

100

Gasturbinen (einschließlich GuD)

50 (7)

100

Gasmotoren

75

100

Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die unter dieser Nummer aufgeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 v. H.

Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die unter dieser Nummer aufgeführten Emissionsgrenzwerte. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die geleisteten Betriebsstunden.

7. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

Feuerungswärmeleistung (MW)

 

50-300

20

> 300

10

20 für Biomasse und Torf

8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

Im Allgemeinen

5

Hochofengas

10

Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

30