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Dokument-ID: 340946
Grenzwerteverordnung 2025 (GKV)
§ 10a. Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen
(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
- in Anhang I/Stoffliste genannt sind oder
- nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff erfüllen.
(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:
- bekanntermaßen oder wahrscheinlich reproduktionstoxische Arbeitsstoffe (Kategorie 1A oder 1B):
- kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
- kann das Kind im Mutterleib schädigen,
- vermutlich reproduktionstoxische Arbeitsstoffe (Kategorie 2):
- kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
- kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen, und
- Arbeitsstoffe mit Wirkungen auf oder über die Laktation:
- kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
(BGBl. II Nr. 339/2025)