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Dokument-ID: 018864
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
BAUMUSTERPRÜFUNG
§ 11.
Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß das Modell der PSA den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.