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Neu Dokument-ID: 845836

Vorschrift

Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 179/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2016

(1) Elektromagnetische Felder im Sinn dieser Verordnung sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.

(2) Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinne der Anlage 1 verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 verwendet.

(3) Diese Verordnung umfasst nicht vermutete Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern.