Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 28. Handwerkzeuge
Handwerkzeuge sind im Gegensatz zu vielen anderen Arbeitsmitteln nicht von der MSV 2010 erfasst, tragen also in den meisten Fällen keine CE-Kennzeichnung.
(1) Handwerkzeuge, wie Messer, Hacken, Hämmer, Stemmeisen und Schraubendreher, sind so abzulegen, vorübergehend zu verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden können.
Diese Bestimmung klingt sehr harmlos und einfach, ist jedoch ernst zu nehmen. Viele Unfälle passieren durch das (offene) Tragen von spitzen und scharfen Werkzeugen in der Arbeitskleidung, dem Nicht-Einziehen von Stanley-Messerklingen oder dem unbedachten Ablegen von scharfen oder spitzen Werkzeugen.
(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hierdurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.
In § 15 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) sind Anforderungen an Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen festgeschrieben.
(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden oder fest darin eingesetzt sind. Handmesser dürfen nur verwendet werden, wenn, soweit dies der Arbeitszweck zulässt, sie so gestaltet sind, dass die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kann.