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Dokument-ID: 898630
Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 40. Gerüste
Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/ 1998.
Gerüste sind somit Arbeitsmittel im Sinne der AM-VO, jedoch im Detail in der BauV geregelt.