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Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 43. Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln

idF BGBl. II Nr. 21/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2010

Die AM-VO unterscheidet nunmehr zwischen mechanischen Gefahren bzw Gefahrstellen und dem Schutz der Arbeitnehmer vor diesen Gefahren (§ 43) und anderen Gefahrenarten wie Schadstoffen, Brand, heißen Oberflächen, Lasereinrichtungen etc und dem Schutz vor diesen Gefahren (§ 44). Das Gegenstück zu § 43 in der MSV 2010 ist im Anhang I, 1.3 „Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen“ und 1.4 „Anforderungen an Schutzeinrichtungen“ zu finden. Bei den Schutzeinrichtungen können eine Reihe von harmonisierten (B) Normen angeführt werden, vor allem die ÖNORM EN 953 „Allgemeine Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen“.

(1) Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht. Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere:

  1. bewegte Teile von Kraftübertragungseinrichtungen, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,
  2. sonstige bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen, wie zB Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, bilden,
  3. vorstehende Teile an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wie Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen,
  4. rotierende Teile von Arbeitsmitteln,
  5. bewegte Teile eines Arbeitsmittels, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder der Zuführung oder Abführung von Stoffen oder Werkstücken dienen (zB Werkzeuge), die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,
  6. bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden.

Die Unterscheidung zwischen beweglichen Teilen der Kraftübertragung und beweglichen Teilen, die am Arbeitsprozess teilnehmen, wurde in der AM-VO aufgegeben, in der MSV 2010 ist diese Unterscheidung noch enthalten. In der Praxis hat dieser Unterschied keine Bedeutung, da auch nach AM-VO gilt: Kann der Zugang zu Gefahrstellen durch trennende Schutzeinrichtungen unmöglich gemacht werden, so ist dies zu tun – was vor allem bei beweglichen Teilen der Kraftübertragung (MSV 2010: Anhang I, 1.3.8.1) praktisch immer möglich ist. Handelt es sich um Teile, die am Arbeitsprozess teilnehmen (MSV 2010: Anhang I, 1.3.8.2), ist dies häufig aus produktionstechnischen Gründen nicht möglich.

(2) Keine Gefahrenstelle liegt vor, wenn

  1. die Leistung des Arbeitsmittels so gering ist, dass bei Berührung keine Verletzungsgefahr besteht,
  2. die an der Gefahrenstelle wirkende Kraft unter Berücksichtigung der Form der Gefahrenstelle so gering ist, dass bei Berührung keine Verletzungsgefahr besteht, oder
  3. die Einhaltung des nach Anhang C jeweils erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleistet ist.

Auch die zuverlässige Einhaltung von Sicherheitsabständen in Abhängigkeit der Körperteile, mit denen die Gefahrstelle erreicht werden kann (Hand, Arm, Körper, Fuß, Bein), kann eine Schutzeinrichtung ersparen. Die Reihenfolge ist also: 1. Kein Unfall- oder Verletzungsrisiko, 2. Einhaltung von Sicherheitsabständen und 3. Vorsehen von Schutzeinrichtungen. Die Anforderungen an Schutzeinrichtungen sind in der MSV 2010 unter Anhang I, 1.4 geregelt.

(3) Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern:

  1. Verkleidungen müssen das Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.
  2. Verdeckungen müssen das Berühren der Gefahrenstelle von jenen Seiten verhindern, die im Normalbetrieb von den vorgesehenen Standplätzen aus, von anderen Arbeitsplätzen aus oder von Verkehrswegen aus zugänglich sind. Verdeckungen müssen die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.
  3. Umwehrungen müssen ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.

Es handelt sich um eine Reihenfolge der Schutzmaßnahmen: Wo immer möglich, sind Verkleidungen vorzusehen, als zweite Option sind Verdeckungen und erst als dritte Option Umwehrungen vorzusehen. Sind keine dieser drei (trennenden) Schutzeinrichtungen möglich, so sind nicht trennende Schutzeinrichtungen nach Absatz 5 vorzusehen. In der MSV 2010 sind die besonderen Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen unter Anhang I, 1.4.2 enthalten.

(4) Sofern sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, müssen sie so beschaffen sein, dass

  1. sie sich entweder nur aus der Schutzstellung bewegen lassen, wenn das Arbeitsmittel still steht oder das Öffnen der Schutzeinrichtung das Arbeitsmittel bzw. den Teil des Arbeitsmittels zwangsläufig still setzt, wobei ein Gefahr bringender Nachlauf verhindert sein muss,
  2. das in Gang setzen des Arbeitsmittels nur möglich ist, wenn sich die beweglichen Schutzeinrichtungen in der Schutzstellung befinden und
  3. die Verriegelungen der Schutzeinrichtungen so gestaltet und angeordnet sind, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können.

Absatz 4 regelt Schutzeinrichtungen mit und ohne Verriegelung und Zuhaltung. Die Grundregel ist einfach: Eine beweglich trennende Schutzeinrichtung muss entweder solange in Schutzstellung bleiben, bis die Gefahr bringende Bewegung beendet ist, oder aber ein Öffnen der Schutzeinrichtung muss einen Stopp der Gefahr bringenden Bewegung verursachen. Für die Beziehung Nachlaufzeit – Annäherungsgeschwindigkeit kann für zweiteren Fall nach ÖNORM EN 999 eine Annäherungsgeschwindigkeit von 1,6 m/s zugrunde gelegt werden, dh wenn die Gefahrstelle 1,6 m entfernt ist, darf die Nachlaufzeit maximal eine Sekunde betragen. Siehe MSV 2010, Anhang I, 1.4.2.1. Für die Gestaltung und die Auswahl von Verriegelungseinrichtungen siehe auch die ÖNORM EN 1088.

(5) Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen zu sichern, die ein Gefahr bringendes in Gang setzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (zB Lichtschranken), abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie zB Zweihandschaltungen).

Kann ein wirksamer Schutz nicht durch trennende Schutzeinrichtungen vorgesehen werden, folgen als nächste Option nicht trennende Schutzeinrichtungen. Diese können allgemein in Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion (Lichtschranken, Schaltmatte, Schaltleiste, …) und ortsbindende Schutzeinrichtungen (Zweihandeinrückung) unterteilt werden. Auch wenn die AM-VO keine weitere Unterscheidung trifft, kann trotzdem bemerkt werden, dass im Zweifelsfall Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion den ortsbindenden SE vorzuziehen sind, da sie nicht nur eine Person schützen und in der Regel auch weniger leicht umgangen werden können. Zu den nicht trennenden Schutzeinrichtungen siehe auch zB die harmonisierten Normen: ÖNORM EN 574 – Zweihandschaltungen, ÖNORM EN 1760 (3 Teile) – druckempfindliche Schutzeinrichtungen.

(6) Soweit aufgrund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 5 möglich ist, sind die ArbeitnehmerInnen über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen.

Über die Restgefahren muss informiert und unterwiesen werden. Informationen darüber müssen sich auch in der Betriebsanleitung des Herstellers finden, siehe hierzu insbesondere Anhang I, 1.7.4.2.l „Angabe zu Restrisiken“ der MSV 2010.

(7) Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein:

  1. Sie müssen stabil gebaut sein.
  2. Sie dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen und bei der Arbeit möglichst wenig behindern.
  3. Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.
  4. Sie dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge, wie zB von Arbeitsvorgängen, nicht mehr als notwendig einschränken.
  5. Sie müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie für Rüst- oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.

Es handelt sich um eine ähnliche, wenn auch etwas gekürzte Auflistung, wie sie auch in Anhang I, 1.4.1 der MSV 2010 zu finden ist.

(8) Es ist dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 auch dann vorhanden sind, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräumen, aufgestellt sind. Das gilt nicht, wenn durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ArbeitnehmerInnen durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.

Es wird klargestellt, was in der Praxis immer wieder kontrovers diskutiert wird: Auch wenn Arbeitsmittel in versperrten Arbeitsräumen aufgestellt sind, müssen sie trotzdem entsprechend gesichert sein. Die Verordnung geht davon aus, dass diese Arbeitsmittel bei Betreten der Räume nicht eingeschaltet sind bzw Personen nicht gefährdet werden können.