Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 46. Not-Halt-Befehlsgeräte
In der AM-VO wurde nunmehr die Terminologie der MSV 2010 übernommen, der alte Not-Aus heißt nunmehr „Not-Halt“. In der MSV 2010 sind das Stillsetzen im Notfall und die Anforderungen an die Not-Halt-Befehlsgeräte in Anhang I, 1.2.4.3 geregelt. Bei den Steuerungs- und Betriebsarten unter 1.3.5 wird festgelegt, dass die Not-Halt-Funktion allen anderen Steuerungs- und Betriebsfunktionen übergeordnet sein muss. Not-Halt-Einrichtungen gelten nicht als Schutzeinrichtung, dh es ist nicht zulässig, auf eine erforderliche und mögliche (trennende oder nicht trennende) Schutzeinrichtung zugunsten einer Not-Halt-Einrichtung zu verzichten.
(1) Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung der ArbeitnehmerInnen und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit einem Not-Halt-Befehlsgerät (zB Not-Halt-Taster oder Reißleine) versehen sein.
(2) Not-Halt-Befehlsgeräte müssen leicht, schnell und gefahrlos von jedem Bedienungsplatz der Maschine aus betätigt werden können. Sie müssen sich von anderen Schaltvorrichtungen deutlich unterscheiden.
(3) Not-Halt-Taster müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und pilzförmig gestaltet sein.
(4) Durch Entriegeln oder Zurückführen von Not-Halt-Befehlsgeräten in die Ausgangsstellung darf nicht ein Anlaufen des Arbeitsmittels erfolgen. Das Wiedereinschalten darf erst nach Entriegeln der betätigten Not-Halt-Befehlsgeräte möglich sein.