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Dokument-ID: 822365
Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015)
§ 5. Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen
Produkte müssen die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Anhang II erfüllen, die unter Berücksichtigung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung auf sie anwendbar sind.