Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 53b. Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln
Auch in der MSV 2010 ist der Überroll- und Kippschutz, die ROPS (Roll Over Protecting System), geregelt (Anhang I, 3.4.3 „Überrollen und Umkippen“). Selbstständig in Verkehr gebrachte ROPS für Fahrzeuge sind in Anhang IV der MSV 2010 angeführt, für sie muss ein spezielles Übereinstimmungsverfahren (Stichwort „gefährlicher Sicherheitsbauteil“) durchgeführt werden.
In der Praxis werden es vor allem die tatsächlichen Einsatzbedingungen sein, die eine eventuelle Nachrüstung bedingen, auch die Angaben des Fahrzeugherstellers (Anhang I, 1.7.4 und 3.6.3 der MSV 2010 über den Inhalt der Betriebsanleitung) sind heranzuziehen. Werden Änderungen an den Fahrzeugen in diesem Sinne durchgeführt, muss in jedem Fall nach § 9 Abs 1 Z 6 eine Prüfung durchgeführt werden.
In der kommentierten Fassung des ZAI (www.arbeitsinspektion.gv.at) wird auf diese spezielle Thematik ebenfalls eingegangen.
(1) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden ArbeitnehmerInnen sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:
- durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder
- durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um die mitfahrenden ArbeitnehmerInnen erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
- durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
(2) Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn
- das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder
- ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels aufgrund der Bauart unmöglich ist.
Kann das Kippen eines Fahrzeuges zB durch eine tiefe Lage des Schwerpunkts, eine große Spurweite oder das ausschließliche Fahren auf ebenem Gelände ausgeschlossen werden, muss kein Überroll- und Kippschutz vorgesehen werden. Im Falle von Baustellen kann eine entsprechende Beschaffenheit des Bodens in der Regel nicht vorausgesetzt werden. In Arbeitsstätten sind es vor allem die Bereiche von Laderampen, wo Überroll- und Kippschutz vorzusehen ist.
(3) Besteht die Gefahr, dass mitfahrende ArbeitnehmerInnen bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen.
Rückhaltesysteme wie zB Sicherheitsgurte haben somit auch bzw vor allem die Funktion, ein (reflexhaft bedingtes) Abspringen der Person bei Kippen des Fahrzeuges zu verhindern, wodurch die Gefahr des Quetschens zwischen Boden und umgekippten Arbeitsmittel überhaupt erst gegeben ist.
(4) Hubstapler mit aufsitzenden ArbeitnehmerInnen sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der ArbeitnehmerInnen bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:
- Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder
- Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems oder
- wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, mit einem Rückhaltesystem.
Besteht zB wegen eines Hubmastes mit ausreichender Länge, der ein Überrollen unmöglich macht, nur Kippgefahr, ist somit auch ein Rückhaltesystem alleine (zB ein Sicherheitsgurt), ausreichend. Die Verpflichtung zur Nachrüstung besteht nur für Hubstapler ohne CE-Kennzeichnung, dh einem Baujahr vor 1995, die mit keinen Rückhalteeinrichtungen ausgerüstet sind. Die hauptsächlichen Gründe, warum Hubstapler umkippen, sind zu hohe Geschwindigkeiten beim Fahren in Kurven, Fahren mit gehobener Last in Kurven, Fahren über Hindernisse (Kanthölzer, Träger, Bordkanten, …) und das Hängenbleiben an Regalbauteilen. Verstößt ein Staplerfahrer wiederholt gegen Sicherheitsbestimmungen, muss ihm nach § 33 Abs 4 dieser Verordnung die Fahrbewilligung entzogen werden.
In der kommentierten Fassung des ZAI (www.arbeitsinspektion.gv.at) wird auf diese spezielle Thematik ebenfalls näher eingegangen.
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder aufgrund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.
Hinweis:
Siehe auch die Anmerkungen zu Absatz 2.