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Neu Dokument-ID: 898690

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 58. Beschaffenheit von Kompressoren

idF BGBl. II Nr. 164/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000

Die Aufstellung von Kompressoren ist in § 30 der Verordnung geregelt. Kompressoren sind auch Maschinen im Sinne der MSV 2010, zu der auch eine harmonisierte Norm erlassen wurde: ÖNORM EN 1012-1, Sicherheitsanforderungen an Kompressoren.

(1) Jede Druckstufe eines Kompressors muss mit einem Druckmesser mit Höchstdruckmarke und mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert, ausgerüstet sein. Besteht eine Druckstufe aus mehreren Zylindern, so muss für jeden Zylinder ein Druckmesser und eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, wenn die einzelnen Zylinder für sich betriebsmäßig abgeschaltet werden können.

Die „Höchstdruckmarke“ wird in den meisten Fällen eine farbige (rote) Markierung sein. Bei der „Sicherheitseinrichtung“ wird meist ein Überdruckventil zum Einsatz kommen.

(2) Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen, sind Sicherheitseinrichtungen nach Abs. 1 dann nicht erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kompressoren für Kälteanlagen.

Für Kälteanlagen gelten die Bestimmungen der Kälteanlagenverordnung.