Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF)
§ 7. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)
(1) Arbeitgeber/innen müssen die Gefahren, denen die Arbeitnehmer/innen durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- Art, Ausmaß, Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern unter Berücksichtigung von
- Mehrfachquellen,
- elektromagnetischen Feldern mit mehreren Frequenzen,
- Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer/innen,
- Ergebnisse von Bewertungen, Berechnungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung,
- die Angaben von Hersteller/innen, Inverkehrbringer/innen oder der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse, expositionsbezogene Datenbanken oder Berechnungsverfahren und Vergleichsdaten,
- weiters kann der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2013/35/EU (Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU (Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU) herangezogen werden.
(2) Weiters sind zu berücksichtigen:
- alle Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter oder schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen,
- alle indirekten Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen durch
- Beeinflussung von medizinischen Geräten, wie metallischen Prothesen und elektronischen Implantaten (z. B. Herzschrittmacher), oder von sonstigen am Körper getragenen metallischen Gegenständen (z. B. Brillen, Ringe, Schmuck), soweit der/die Arbeitgeber/in darüber von dem/der Arbeitnehmer/in Kenntnis erlangt hat,
- Kraftwirkung auf ferromagnetische Gegenstände in statischen Magnetfeldern (Projektilwirkung),
- Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen (Detonatoren),
- Brand- und Explosionsgefahr durch Funkenbildung auf Grund von induzierten Feldern, Kontaktströmen oder Funkenentladungen,
- Gefahren, die bei Wartung, Instandhaltung oder Störungsbehebung auftreten können.
(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 9 und § 10) ist Bedacht zu nehmen auf
- die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen und Abschirmungen,
- die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die das Ausmaß der Exposition verringert wird,
- die Möglichkeit, Arbeitsmittel so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird,
- die Möglichkeit, die Einwirkung von elektromagnetischen Feldern durch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen zu verringern,
- die Möglichkeit, die Einwirkung von statischen magnetischen Feldern durch Verhaltensweisen, insbesondere Kontrolle der Bewegungen, zu verringern.
(4) Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ASchG, § 3 DOK-VO hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn
- ein Auslösewert überschritten wird und dabei der Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und dass Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können, nicht erbracht werden kann (§ 4 Abs. 4),
- die Arbeitsplatzevaluierung aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte,
- es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist,
- Maßnahmen an die Erfordernisse besonders gefährdeter Arbeitnehmer/innen angepasst werden müssen, etwa wenn ein/e Arbeitnehmer/in dem/der Arbeitgeber/in erklärt, Träger/in eines medizinischen Implantats zu sein oder ein am Körper getragenes medizinisches Gerät zu verwenden; auf Verlangen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin hat der/die Arbeitnehmer/in die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen;
- ein/e Arbeitnehmer/in bei vorübergehenden Überschreitungen der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (§ 3 Abs. 7, § 4 Abs. 6) vorübergehende Symptome meldet.
(5) Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt § 3 Abs. 5.