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Neu Dokument-ID: 317029

Vorschrift

Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis II

Klassen der Richtlinien 75/368/EWG, 75/369/EWG und 82/470/EWG

1 Richtlinie 75/368/EWG (Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1)

ISIC-Systematik

aus 04

Fischerei

043

Binnenfischerei

aus 38

Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

381

Schiffbau und Schiffsreparatur

382

Herstellung von Eisenbahnfahrzeugen und Fahrzeugteilen

386

Luftfahrzeugbau (einschließlich der Herstellung von Material für den Raumflug)

aus 71

Hilfstätigkeiten des Verkehrs und andere Tätigkeiten als Verkehrstätigkeiten aus folgenden Gruppen

aus 711

Betrieb von Schlaf- und Speisewagen; Instandhaltung von Eisenbahnmaterial in den Reparaturwerkstätten; Reinigung der Eisenbahnwagen

aus 712

Unterhaltung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zur Personenbeförderung im Stadt-, Vorstadt- und Überlandverkehr

aus 713

Unterhaltung von anderen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zur Personenbeförderung im Straßenverkehr (wie Kraftwagen, Autobusse, Kraftdroschken)

aus 714

Betrieb und Unterhaltung von Hilfseinrichtungen des Straßenverkehrs (wie gebührenpflichtige Straßen, Tunnel und Brücken für den Straßenverkehr, Omnibusbahnhöfe, Parkplätze, Omnibus- und Straßenbahndepots)

aus 716

Hilfstätigkeiten in der Binnenschifffahrt (wie Betrieb und Unterhaltung von Wasserstraßen, Häfen und anderen Binnenschifffahrtsanlagen; Schleppdienst und Lotsendienst in den Häfen, Bojenlegung, Laden und Löschen von Schiffen und ähnliche Tätigkeiten, wie Schiffsrettungsdienst, Treidelei und Betrieb von Bootshäusern)

73

Nachrichtenwesen: Post- und Fernmeldewesen

aus 85

persönliche Dienste

854

Wäscherei, chemische Reinigung, Färberei

aus 856

Fotoateliers: Porträtfotografie und Fotografie für gewerbliche Zwecke, außer Bildberichterstattung

aus 859

sonstige persönliche Dienste (nur Unterhaltung und Reinigung von Gebäuden oder Räumen)

2 Richtlinie 75/369/EWG (Artikel 6: wenn die Tätigkeit als industrielle oder handwerkliche Tätigkeit angesehen wird)

ISIC-Systematik

Ambulante Ausübung folgender Tätigkeiten:

  1. Ankauf und Verkauf von Waren
    • durch ambulante Händler und Hausierer (aus ISIC-Gruppe 612)
    • Ankauf und Verkauf von Waren auf überdachten Märkten außerhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten
  2. Tätigkeiten, die unter bereits genehmigte Übergangsmaßnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung dieser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird.

3 Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absätze 1 und 3)

Gruppen 718 und 720 der ISIC-Systematik

Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere:

–

Organisierung, Angebot und Vermittlung einer Reise oder eines Aufenthalts, welcher Art das Reisemotiv auch sein mag, oder von bestimmten Teilen (Beförderung, Unterkunft, Verpflegung, Ausflüge usw.) zu Pauschalpreisen oder gegen Einzelabrechnung der verschiedensten Leistungen [Artikel 2 Punkt B Buchstabe a)]

–

Vermittlung zwischen Unternehmern der verschiedenen Transportarten und Personen, die Waren versenden oder sich zusenden lassen, und Durchführung verschiedener damit verbundener Geschäfte:

aa)

durch Abschluss von Verträgen mit den Transportunternehmern im Auftrag der Geschäftsherren

bb)

durch Auswahl der Transportart, des Unternehmens und des Transportweges, die für den Geschäftsherrn am vorteilhaftesten sind

cc)

durch Vorbereitung des Transports in technischer Hinsicht (z. B. für den Transport notwendige Verpackung); durch die Erbringung von Hilfsdiensten während des Transports (z. B. die Versorgung von Kühlwagen mit Eis)

dd)

durch Erledigung der mit dem Transport verbundenen Formalitäten, wie zum Beispiel Ausfüllen der Frachtbriefe, durch Gruppierung und Umgruppierung der Sendungen

ee)

durch Koordinierung der verschiedenen Transportabschnitte, durch Sicherstellung des Transitverkehrs, der Weiterbeförderung und Umladung und durch verschiedene abschließende Tätigkeiten

ff)

durch Bereitstellung von Frachtgut für Spediteure und Transportunternehmer und durch Verschaffung von Transportgelegenheiten für Personen, die Waren versenden oder sich zusenden lassen:

  • Berechnung der Transportkosten und Kontrolle der Abrechnung
  • Ausführung – entweder ständig oder nur gelegentlich – von bestimmten Tätigkeiten im Namen oder im Auftrag eines Reeders oder Schiffsfrachtführers (Verbindung mit den Hafenbehörden und Zolldienststellen, Ausstattung des Schiffes usw.)

[Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt A Buchstaben a, b bzw. d].