Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)
§ 10. Anfechtung einer harmonisierten Norm
(1) Wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit – nach Befassung des zuständigen Komitees oder Fachausschusses der betreffenden österreichischen Normenorganisationen (ON, ÖVE) – der Auffassung ist, dass eine harmonisierte Europäische Norm, deren Fundstelle (CEN, CENELEC, ETSI) von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist (Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie), nicht vollständig den von ihr erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I (Anhang I der Maschinen-Richtlinie) entspricht, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss und den Ausschuss für Maschinen (Artikel 22 der Maschinen-Richtlinie) unter Darlegung der Gründe.
Der erwähnte Artikel 7 Abs 2 der Maschinenrichtlinie (MRL) entspricht dem § 7 Abs 2 der MSV 2010. Es dürfte sich um eine Schlampigkeit bei der Übertragung der MRL in die österreichische MSV handeln, dass ausschließlich auf die MRL verwiesen wird und nicht auch auf die MSV 2010.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt die Ergebnisse der erfolgreichen Anfechtung einer harmonisierten Europäischen Norm (Artikel 10 der Maschinen-Richtlinie), insbesondere durch Änderung des Anhangs XIV (Streichung aus dem Verzeichnis oder Einschränkung der Konformitätsvermutung).