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Neu Dokument-ID: 898665

Vorschrift

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Zusammenarbeit mit den Marktaufsichtsbehörden im Binnenmarkt

idF BGBl. II Nr. 282/2008 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2009

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt als oberste Marktaufsichtsbehörde die Zusammenarbeit mit den obersten Marktaufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und den anderen gleichgestellten Staaten und mit der Europäischen Kommission durch, organisiert die Teilnahme am Erfahrungsaustausch im Rahmen der Gruppe für die administrative Zusammenarbeit der Marktaufsichtsbehörden für Maschinen (ADCO-Gruppe) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der anderen gleichgestellten Staaten (Artikel 19 der Maschinen-Richtlinie) und übermittelt und empfängt die für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) bestimmten Beschlüsse und Informationen der ADCO-Gruppe oder deren einzelner nominierter Mitglieder.

(2) Für Österreich relevante Beschlüsse und Informationen der Gruppe für die administrative Zusammenarbeit der Marktaufsichtsbehörden für Maschinen (ADCO-Gruppe) oder deren einzelner nominierter Mitglieder werden durch geeignete Maßnahmen den österreichischen Marktaufsichtsbehörden zugänglich gemacht, insbesondere durch Aufnahme in den Anhang XV.

Der § 19 ist in unmittelbarem Zusammenhang mit § 4 zur Marktaufsicht zu sehen. Mit dieser Bestimmung soll die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten verbessert und koordiniert werden. Das Ziel ist eine europaweit einheitliche und effiziente Marktaufsicht mit der Möglichkeit, Probleme bereits im Vorfeld eines offiziellen Verfahrens (z.B. Einwand gegen eine harmonisierte Norm, Schutzklauselverfahren) zu besprechen und eventuell bereits zu lösen.