PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
§ 2.
Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:
Speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entwickelte oder hergestellte PSA (wie Helme, Schilde);
PSA für die Selbstverteidigung gegen Angreifer (wie Aerosolgeräte, Abschreckungshandwaffen);
für private Verwendung entwickelte und hergestellte PSA gegen:
Witterungseinflüsse (wie Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel, Regenschirme);
Feuchtigkeit und Wasser (wie Spülhandschuhe);
Hitze (wie Handschuhe);
zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren bestimmte PSA, die nicht ständig getragen werden;
Helme und Sonnenblenden für Benützer zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge.