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Neu Dokument-ID: 898554

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

idF BGBl. II Nr. 164/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000

Die Beschaffenheit dieser Arbeitsmittel ist in § 52 Abs 1 geregelt. In der MSV 2010 erfolgt die spezielle Regelung dieser Maschinen vor allem in Anhang I, 4.

(1) Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:

  1. Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
  2. Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen unter der Hebebühne aufhalten.
  3. Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet werden. Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt oder sind in einer sonst geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu verbinden.

(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:

  1. Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
    Dies hängt vor allem von Art, Masse und Form der aufgebrachten Last ab. Ein Wegrollen, Wegrutschen, Kippen oder Umstürzen der Last muss verhindert werden.
  2. Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen aufhalten.

(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:

  1. Geöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
    Dies wird nach der Kennzeichnungsverordnung (KennV), Anhang 2 „Sicherheitsfarben“ eine schwarz-gelb oder rot-weiß markierte farbliche Kennzeichnung sein.
  2. Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen oder in anderer gefährlicher Weise ihre Lage verändern können, sind geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der Ladebordwand zu treffen.
    Es gilt die Grundregel: Formschlüssige Ladegutsicherung (entsprechende Anordnung und Lage der Teile) geht vor kraftschlüssiger Ladegutsicherung (zB Festzurren). Nicht zulässig ist das Festhalten der Last auf der Ladebordwand durch einen Arbeitnehmer.
  3. Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren werden. Ausgenommen sind Bewegungen zum Positionieren des Fahrzeuges an der Ladestelle bei unbeladener Ladebordwand.
  4. Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug eingekippt werden.
  5. Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben werden.

(4) ArbeitnehmerInnen dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers, die/der das Ladegut manipuliert, wenn sie/er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.

Dadurch soll unter anderem ein Einquetschen einer mitfahrenden Person zwischen Ladebordwand und Ladefläche vermieden werden. Eine wichtige und angebrachte Forderung ist auch das Verbot der Selbsthaltung der Steuerung.