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Neu Dokument-ID: 898553

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Krane

idF BGBl. II Nr. 164/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000

Die Definition des Krans findet sich in § 2 Abs 7. Der § 19 ist modular auf § 18 aufgebaut. Das Führen von Kranen darf nur von Arbeitnehmern durchgeführt werden, die nach § 2 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) über einen Nachweis der entsprechenden Fachkenntnis (Kranschein) verfügen. Für bestimmte Krane nach § 3 der FK-V (zB handbetriebene Krane oder flurgesteuerte Krane mit einer Tragfähigkeit unter 5 t) ist kein Kranschein erforderlich. Seilzuganlagen zur Holzbringung sind nach Auslegung des ZAI nicht als Krane anzusehen.

(1) Für die Benutzung von Kranen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten:

Durch eine Betriebsanweisung sollen die konkret gegebenen betrieblichen Verhältnisse flexibel und praxisgerecht umgesetzt werden. In der Verordnung sind nur die Mindestinhalte der Betriebsanweisung geregelt, zusätzliche Aspekte müssen entsprechend berücksichtigt werden. Die Betriebsanweisung muss dem Kranführer zur Kenntnis gebracht werden und in der Führerkabine des Krans vorhanden sein. Eine Grundlage für die Betriebsanweisung wird auch die Betriebsanleitung des Kranherstellers sein, siehe hierzu MSV 2010, Anhang I 1.7.4. und 4.4. Ein Muster für eine Betriebsanweisung ist auch auf der „Infosammlung“ der Internetseite www.eval.at vorhanden.

  1. Aufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,
  2. gegebenenfalls Betreten von Kranen und Kranbahnen,
  3. Verständigung zwischen Last-Anschläger, Einweiser und Kranführer,
    Zur Verständigung sind die Einweisezeichen relevant, die in der Kennzeichnungsverordnung (KennV) zum ASchG enthalten sind (Anhang 3, „Handzeichen“).
  4. Umrüstung und Wartung von Kranen, Aufbau und Abbau von Kranen,
  5. gegebenenfalls Betrieb von Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen,
  6. gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere Krane,
  7. bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten in der Nähe von Freileitungen,
  8. bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten bei Berührung von Freileitungen,
  9. Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern, falls Regelungen auf diesem Gebiet auf Grund des Aufstellungsortes und der Art des Krans für die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen erforderlich sind,
  10. Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte.

(2) Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Abs. 1 zu sorgen.

Bei Kranen auf Baustellen gelten auch die Bestimmungen des Bauarbeiten-Koordinationsgesetzes (BauKG), die eine Koordination der verschiedenen Arbeiten in Planung und Ausführung vorschreiben.

(3) Mit dem Führen eines Krans dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen.

Die Fahrbewilligung ist nicht mit dem Kranschein gleichzusetzen. Hat eine Person einen Kranschein nach der FK-V und keine Fahrbewilligung des Arbeitgebers, so darf er auch keinen Kran bedienen. Andererseits darf einer Person ohne Kranschein auch keine Fahrbewilligung ausgestellt werden. Der Kranführer muss beides haben: Fahrbewilligung und Kranschein.

(4) Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch den Kranführer zu überprüfen.

Im Arbeitnehmerschutz gilt diese allgemeine Forderung generell für alle Arbeitsmittel, siehe hierzu § 35 Abs 3 ASchG. Auch in der StVO findet sich die Bestimmung, dass sich jeder Fahrzeuglenker vor Antritt einer Fahrt über den einwandfreien Zustand seines Fahrzeugs vergewissern muss.

(5) Werden zwei oder mehrere Krane mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen eingesetzt, so sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten oder zwischen den Kranen selbst zu verhindern.

Dies können organisatorische Maßnahmen sein, indem zB dafür gesorgt ist, dass nie beide Krane gleichzeitig zum Einsatz kommen.

(6) Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung eines Einweisers, durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.

Zu den Zeichen des Einweisers siehe die Kennzeichnungsverordnung (KennV). Der Kontakt zwischen Kranführer und Einweiser wird in vielen Fällen über Funk erfolgen.

(7) Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Krane gehoben werden soll, ist die Koordination der Kranführer zu gewährleisten.

(8) Die Verwendung von Kranen im Freien ist einzustellen, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.

Dies wird sich neben Regen oder Schnee vor allem auf die Windgeschwindigkeit beziehen. Der Kranbetrieb ist in der Regel ab einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s (Windstärke 6) einzustellen.

(9) Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten.

Kriterien sind vor allem die Beschaffenheit des Untergrunds, der Masse der zu hebenden Last sowie der Entfernung der gehobenen Last vom Fahrzeugschwerpunkt.