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Neu Dokument-ID: 898552

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

§ 18. Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

idF BGBl. II Nr. 164/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000

Sollen nicht nur Lasten, sondern auch Personen gehoben werden, so gilt zusätzlich auch § 21, bei Einsatz von Arbeitskörben § 22. In der MSV 2010 sind Maschinen zum Heben von Lasten im Speziellen in Anhang I, Kapitel 4 („Ausschaltung der durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen“) geregelt, im Falle des Hebens von Personen zusätzlich in Kapitel 6.

(1) Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten sind im Sinne des § 33 Abs 3 Z 1 ASchG die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen.

Lastaufnahmeeinrichtungen sind beispielsweise Magnetheber, Lasthaken oder Greifer, die zum Aufnehmen von Lasten dienen. Anschlagmittel können Seile, Ketten, Gurte oder Bänder sein und verbinden die Last mit der Lastaufnahmeeinrichtung. § 33 Abs 3 Z 1 regelt, dass nur für die jeweilige Arbeit geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden dürfen. Nach der MSV 2010 gelten selbstständig in Verkehr gebrachte Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel als Maschine und müssen die CE-Kennzeichnung tragen.

(2) Durch geeignete Maßnahmen ist bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:

§ 35 Abs 1 Z 2 bezieht sich auf die Bedienungsanleitungen und elektrotechnischen Vorschriften für Arbeitsmittel, die einzuhalten sind. Information, Kennzeichnung und Betriebsanleitung für diese Arbeitsmittel sind in der MSV 2010 in Anhang I, 4.3. – Informationen und Kennzeichnung – und 4.4. – Betriebsanleitung – geregelt.

  1. Die Arbeitsmittel sind auf tragfähigem Unterbau oder Untergrund standsicher aufzustellen und so zu verwenden, dass ihre Standsicherheit gewahrt bleibt.
  2. Die Arbeitsmittel sind unter Aufsicht einer geeigneten fachkundigen Person unter Anwendung der jeweils notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufzustellen und abzutragen.
    Die Aufsicht ist in § 2 Abs 4 definiert, die fachkundige Person in § 2 Abs 3.
  3. Wenn zum Heben von Lasten besondere Sicherheitsmaßnahmen oder die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben, insbesondere Anschlagpunkt, Schwerpunkt oder Gewicht, erforderlich sind, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die das Arbeitsmittel benutzenden ArbeitnehmerInnen über diese Besonderheiten informiert werden.
    Diese Angaben müssen sich in den Angaben der Hersteller finden. Diese Angaben muss der Hersteller nach MSV 2010 nach Anhang I, 4.3. und 4.4. machen. Für bestimmte Krane ist nach der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) eine spezielle Ausbildung erforderlich.
  4. Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf Anweisung des Anschlägers oder gegebenenfalls des Einweisers bewegt werden.
  5. Lasten sind so zu befördern, dass sie an Hindernissen nicht hängen bleiben und ein Herabfallen hintangehalten wird. Auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippens der Last insbesondere zufolge von Windangriff ist zu achten.
    Dies bedeutet, dass bereits im Vorhinein der vorgesehene Lastweg auf mögliche Hindernisse überprüft werden muss und dass bei zu starkem Wind bei entsprechender Gefährdung kein Transport durchgeführt werden darf. Der Kranbetrieb soll ab 13 m/s Windgeschwindigkeit (Windstärke 6) eingestellt werden.
  6. Hängende Lasten sind zu überwachen, außer wenn der Zugang zum Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, oder die Last so aufgenommen ist, dass keine Gefährdung entsteht, und die Last sicher im hängenden Zustand gehalten wird.
    Der Gefahrenbereich ist in § 2 Abs 5 definiert. Einweiser und/oder Anschläger sind vorzusehen.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass sich keine ArbeitnehmerInnen unter hängenden Lasten aufhalten.

Unbeschadet von dieser Bestimmung besteht zB im Schwenkbereich eines Kranes Helmtragepflicht, was kein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist. Für Baustellen siehe außerdem Abs 5. Im Falle von Bühnenarbeiten (Scheinwerferbrücken, Kulissenteile, etc) kommt dieses Verbot nicht zur Anwendung, da das zugrunde liegende Kriterium der relativ leicht lösbaren Verbindung des Hebezeugs mit Lastaufnahme- und Anschlagmitteln nicht gegeben ist.

(4) Hängende Lasten dürfen nicht über ungeschützte ständige Arbeitsplätze bewegt werden. In jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

Unter Zugrundelegung des § 1 Arbeitsstättenverordnung (AStV) sind solche Arbeitsplätze als „ständige Arbeitsplätze“ zu betrachten, wo mindestens zwei Stunden pro Tag gearbeitet wird. Die angesprochenen „geeigneten Schutzmaßnahmen“ können zB eine entsprechend stabil ausgelegte Überdachung sein, das Tragen von Schutzhelmen ist hier nicht gemeint.

(5) Für Baustellen gilt abweichend von Abs 4, dass das Hinwegführen von Lasten über ArbeitnehmerInnen möglichst zu vermeiden ist.

Eine gewisse Aufweichung des Abs 3, die im nächsten Absatz noch eingeschränkt wird. Siehe auch Kommentare zu den vorigen beiden Absätzen.

(6) In folgenden Fällen dürfen Lasten keinesfalls über ArbeitnehmerInnen hinweggeführt werden:

  1. wenn Lastaufnahmeeinrichtungen verwendet werden, die die Last durch Magnet-, Saug- oder Reibungskräfte ohne zusätzliche Sicherung halten,
  2. beim Transport von feuerflüssigen Massen, explosionsgefährlichen, brandgefährlichen und gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.

(7) Auf Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmitteln sind die zulässige Belastung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie gilt, deutlich anzugeben. Erforderlichenfalls ist auch die Eigenlast anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel dürfen über die zulässige Belastung hinaus nicht belastet werden. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, daß ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.

Die Bedingungen für die zulässige Belastung können zB Temperatur, Feuchtigkeit oder aber der Seilwinkel des Anschlagmittels sein. Die korrekte Aufbewahrung wird von Bedingungen wie Temperatur oder Feuchtigkeit abhängen. Nach der MSV 2010, Anhang I, 4.3.2. müssen auf Lastaufnahmemitteln die Tragfähigkeit und der Werkstoff angegeben sein. In der Betriebsanleitung (4.4.1.) müssen Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung, allfällige Einsatzbeschränkungen, Montage-, Verwendungs- und Wartungshinweise sowie der für die statische Prüfung verwendete Koeffizient angegeben sein.

(8) Wenn die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last oder des Hängenbleibens des Lasthakens besteht, dürfen nur Lasthaken verwendet werden, die entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sind oder eine solche Form haben, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann.

(9) Anschlagmittel sowie Lastaufnahmemittel sind in sicherer Weise zu verbinden. Sofern Anschlagmittel bzw Lastaufnahmemittel nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind die Verbindungen deutlich zu kennzeichnen.

Anschlagmittel müssen nach den Regeln der Technik verbunden werden: So dürfen Seile, Ketten oder Gurte nicht verknotet werden. Ketten müssen durch entsprechende Verbindungsglieder verbunden werden, Drahtseile durch Spleißung oder mit Presshülsen. Auch die Betriebsanleitungen des Herstellers müssen entsprechende Angaben enthalten.