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Neu Dokument-ID: 898548

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Besondere Arbeiten

idF BGBl. II Nr. 313/2002 | Datum des Inkrafttretens 10.08.2002

Die Paragraphen 16 „Wartung“ und 17 „Besondere Arbeiten“ können unter dem Oberbegriff Instandhaltung zusammengefasst werden. In der MSV 2010 ist die Instandhaltung in Anhang I, 1.6. geregelt, die diesbezüglichen Angaben in der Betriebsanleitung finden sich unter Anhang I, 1.7.4.2. r und s.

(1) Einstell-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

Die angesprochenen „geeigneten Maßnahmen“ können zB Verriegelungen von Schaltern, Schlüsselschalter, Wartungsschlösser oder andere Sperren sein. Ein unbeabsichtigtes – zB durch Hängenbleiben mit der Kleidung – oder versehentliches bzw durch Unwissenheit bedingtes Einschalten muss in jedem Fall verhindert sein. Dies ist vor allem dann ein Thema, wenn mehrere Personen Wartungsarbeiten an einer Anlage durchführen.

(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 35 Abs 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:

Auch an dieser Stelle ist wieder die Bedeutung der Betriebsanleitung zu beachten: Ist in der Betriebsanleitung festgelegt, dass bestimmte Arbeiten an laufender Maschine durchgeführt werden müssen, so ist dies grundsätzlich erlaubt – jedoch unter Beachtung der folgenden Regeln:

  1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
    Dies können zum Beispiel Totmannschalter, Not-Halt Einrichtungen oder Bewegungsmelder sein.
  2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
  3. Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.
    Die Definition der fachkundigen Person findet sich in § 2 Abs 3.
  4. Diese ArbeitnehmerInnen sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.

(3) Abs 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.

Dies kann zum Beispiel das Absaugen von Spänen an der laufenden Maschine sein.