Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen.
Die AM-VO regelt generell die Bestimmungen für Arbeitsmittel, die durch die Verwendung von Arbeitnehmern vorgesehen sind, unabhängig vom Einsatzort. Es ist zu beachten, dass die Bestimmungen für manche baustellenspezifischen Arbeitsmittel wie Krane in der AM-VO geregelt wurden, andere Bestimmungen wie die für Gerüste oder Erdbewegungsmaschinen in der BauV belassen wurden. Doppelregelungen in zwei Verordnungen sind nicht mehr vorhanden.
(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.
Anhang A führt Vorschriften an, die sich an Hersteller und Inverkehrbringer richten. Dies ist vor allem die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010), aber auch noch die (alte) MSV, wo die Beschaffenheit bestimmter Arbeitsmittel geregelt ist. Der Vertrauensgrundsatz für gekennzeichnete Arbeitsmittel (siehe § 3 Abs 2) gilt also im Falle von Maschinen für die CE-Kennzeichnung nach MSV 2010 und nach der alten MSV. Anhang B nennt Aufstellungs- und Betriebsvorschriften für Dampfkessel und Druckgeräte.
Abs 2 konkretisiert somit den bereits in § 33 Abs 4 ASchG allgemein definierten Vertrauensgrundsatz (der in § 3 Abs 2 AM-VO nochmals ausformuliert wird), und bedeutet, dass bei der offensichtlichen Einhaltung von Herstellervorschriften, dh bei keinen offensichtlichen Mängeln, die diesbezüglichen Anforderungen des 4. Abschnitts der AM-VO nicht mehr angewendet werden müssen. Wurde die CE-Kennzeichnung zu Unrecht angebracht, dh bestehen (herstellerseitig) offensichtliche Mängel an einem Arbeitsmittel, kommt § 3 Abs 3 bis 5 zur Anwendung und die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (dh die Evaluierung nach § 4 ASchG) muss überprüft werden.