Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 23. Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen
Zum Begriff des selbstfahrenden Arbeitsmittels siehe § 2 Abs 8. Selbstfahrende Arbeitsmittel sind vor allem dazu bestimmt, von einer auf einem Fahrersitz sitzenden oder einem Fahrerstand stehenden Person gesteuert zu werden. So sind zB Hubstapler, Bagger und Radlader selbstfahrende Arbeitsmittel. Wesentlich ist das Verrichten von Arbeitsvorgängen, wodurch zB Dienst-Pkw nicht unter den Begriff im Sinne dieser Verordnung fallen. Nach Auskunft des ZAI ist ein Lastwagen, der lediglich Erdreich oder andere Materialien abkippt, bereits ein Grenzbereich und in der Regel nicht als selbstfahrendes Arbeitsmittel anzusehen.
Unbeschadet von den Bestimmungen dieser Verordnung gelten natürlich die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG), wobei diese vor allem bei den Beschaffenheitsanforderungen Einfluss haben (siehe hierzu § 53 dieser Verordnung). Die Benutzung von Fahrzeugen ist allgemein vor allem in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, die in vielen Fällen auch als Vergleich und Referenz (Regel der Technik) herangezogen wird. Vereinfacht lässt sich sagen: Die StVO hat ihr Gegenstück im 2. Abschnitt AM-VO, das KFG im 4. Abschnitt der AM-VO.
Herstellerseitig sind die selbstfahrenden Arbeitsmittel vor allem in Anhang I, Kapitel 3 der MSV 2010 geregelt: „Zusätzliche grundlegende Sicherheitsanforderungen (GSA) zur Ausschaltung der Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausgehen.“
(1) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und einen Gefahr bringenden Kontakt von ArbeitnehmerInnen mit dem Arbeitsmittel zu verhindern.
Häufig wird auf die Bestimmungen der StVO Bezug genommen („es gelten im ganzen Betrieb die Bestimmungen der StVO“), was durchaus sinnvoll ist, natürlich können aber auch andere Regeln festgelegt werden, wenn dies sinnvoll scheint (zB Stapler haben immer Vorrang). In diesem Zusammenhang sei auch die Arbeitsstättenverordnung (AStV) erwähnt, die in § 2 eine Kennzeichnung der Verkehrswege bei Fahrzeugverkehr und einer Raumgröße über 1000 m2 oder bei kleineren Räumen und der festgestellten Notwendigkeit (Evaluierung) einer Kennzeichnung vorschreibt. Weitere Maßnahmen können Durchsichttore, Abschrankungen, Spiegel oder akustische und optische Signalgeber sein. Was das Fahrzeug selbst betrifft, sind in § 53 der Verordnung die Anforderungen an selbstfahrende Arbeitsmittel vorgeschrieben, zB die ROPS und FOPS in § 53 b.
(2) Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln
- für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von Lasten,
- für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,
- gegebenenfalls für den Transport von Personen,
- gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte,
- für den Fahrbetrieb,
- für die In- und Außerbetriebnahme.
Ergänzend zu den Betriebsanweisungen sind die Betriebsanleitungen der Hersteller zu berücksichtigen, diese sind nach der MSV 2010 in Anhang I, 1.7.4. (allgemein) und unter 3.6.3. (speziell für Fahrzeuge) geregelt. Unter 3.6.3.1. ist auch gefordert, dass der Hersteller von Fahrzeugen auch die Vibrationswerte (Ganzkörper und ggf Hand-Arm) angeben muss, diese Werte sind in Zusammenhang mit der VOLV (Verordnung Lärm und Vibrationen) zu verstehen.
Die schriftlichen Betriebsanweisungen sind anstelle von gesetzlichen Detailbestimmungen zu verstehen und sind ein weiterer Schritt dahin, Verantwortung vom Gesetzgeber auf den Arbeitgeber zu übertragen. Eine gute Betriebsanweisung ermöglicht eine praxisgerechte und auf den Betrieb zugeschnittene Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen. Die Betriebsanweisung wird auf die Angaben der Hersteller (Betriebsanleitung) aufbauen. Ein Aufbewahren der Betriebsanweisungen in den Fahrzeugen selbst ist anzuraten.
Im Kommentar des ZAI auf der Internetseite www.arbeitsinspektion.gv.at wird an dieser Stelle auch auf eine Erkenntnis des VwGH bezüglich Betriebsanweisungen hingewiesen, aus der unter anderem hervorgeht, dass die Betriebsanweisung sich nicht nur an den Fahrer richtet, sondern auch an Arbeitnehmer oder andere Personen, die durch ein Fahrzeug gefährdet werden könnten.
(3) Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von Lasten eingesetzt, so ist in der Betriebsanweisung nach Abs. 2 auch auf die Anforderungen nach § 18 Abs. 2 bis 8 Bedacht zu nehmen.
Dort sind die allgemeinen Bestimmungen für das Heben von Lasten festgelegt.
(4) Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010.
(5) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Bremsen, Beleuchtung und Warneinrichtungen, sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch die LenkerInnen zu überprüfen.
Eine analoge Bestimmung findet sich auch in der Straßenverkehrsordnung (StVO).
(6) ArbeitnehmerInnen dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden.
Die Angaben der Hersteller müssen beachtet werden, Personen dürfen nur auf dafür vorgesehenen Stellen befördert bzw mitbefördert werden.
(7) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, darf die Fahrgeschwindigkeit 2,5 m/s nicht überschreiten, wenn ArbeitnehmerInnen Arbeiten von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aus durchführen müssen.
§ 35 Abs 1 Z 2 ASchG bezieht sich auf die Angaben des Herstellers des betreffenden Arbeitsmittels. Die angegebene Fahrgeschwindigkeit von 2,5 m/s entspricht einer Geschwindigkeit von 9 km/h.
(8) Besteht die Gefahr eines Brandes durch selbstfahrende Arbeitsmittel oder Ladungen, sind die Arbeitsmittel mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten. Dies gilt nicht, wenn am Einsatzort ausreichend nahe Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sind.
Der Kraftstoff des Arbeitsmittels wird nicht als Ursache für erhöhte Brandgefahr angesehen. Die Einrichtungen am „Einsatzort“ sind nur dann relevant, wenn das Arbeitsmittel einen relativ eindeutig abgrenzbaren Wirkbereich abdeckt bzw befährt.
(9) Für die Verwendung von Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen, Gleitpfosten oder Ladebrücken, gilt Folgendes:
- Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie genügend tragfähig sind.
- Sie sind gegen Abrutschen, unzulässiges Durchbiegen, unbeabsichtigtes Verschieben und Umkanten zu sichern.
- Es dürfen nur Ladebrücken verwendet werden, von denen Flüssigkeiten leicht abfließen können.
- Bereiche unter Ladevorrichtungen sowie Bereiche zwischen Gleitschienen und Gleitpfosten dürfen während des Transportes von Lasten nicht betreten werden.