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Neu Dokument-ID: 898578

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Programmgesteuerte Arbeitsmittel

idF BGBl. II Nr. 164/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000

Programmgesteuerte Arbeitsmittel sind vor allem Industrieroboter, aber auch Maschinen, die frei programmierbare Steuerungen haben, wie zB NC- und CNC-Werkzeugmaschinen.

(1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass ArbeitnehmerInnen nicht durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden.

Der Begriff des Gefahrenbereiches ist in § 2 Abs 5 definiert. Die „geeigneten Schutzeinrichtungen“ werden vor allem in den §§ 43 und 44 der Verordnung geregelt, in der MSV 2010 finden sich diese Regelungen in Anhang I, insbesondere 1.3.7., „Risiken durch bewegliche Teile“ und allgemein unter 1.4. „Anforderungen an Schutzeinrichtungen.“

(2) Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von ArbeitnehmerInnen in diesen Tätigkeiten aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:

In erster Linie sind die Bestimmungen des Herstellers in der Betriebsanleitung nach Anhang I, 1.7.4. für die Art der Handhabung ausschlaggebend. Erst in zweiter Linie – oder bei offensichtlichen Fehlern in der Bedienungsanleitung – kommt die AM-VO zum Tragen.

  1. Im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels darf sich nur die unbedingt erforderliche Anzahl von ArbeitnehmerInnen aufhalten.
    Weiters muss dafür gesorgt werden, dass erst nach Verlassen des Gefahrenbereichs vom letzten Arbeitnehmer die Maschine gestartet werden kann. Dies kann zB durch Wartungsschlösser einfach und billig bewerkstelligt werden.
  2. Wenn das Programmieren oder Einstellen nur bei in Bewegung befindlichem Arbeitsmittel erfolgen kann, ist die Bewegungsgeschwindigkeit des Arbeitsmittels oder der Teile des Arbeitsmittels auf ein ungefährliches Maß zu reduzieren.
    Hier wird es produktionstechnische Grenzen geben, diese müssen jedoch im Sinne der Sicherheit ermittelt und entsprechend festgelegt werden.
  3. Eine Abfolge von mehreren Bewegungen hintereinander, so diese Gefahr bringend ist, muss durch geeignete Mittel verhindert sein, insbesondere durch Schrittschaltung oder Tippbetrieb mittels Tasten ohne Selbsthaltung.

(3) Wenn eine Herabsetzung der Bewegungsgeschwindigkeit aus technischen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die gewünschte Positioniergenauigkeit bei einer Herabsetzung nicht erreicht werden könnte, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, wie Einrichtung eines sicheren Ortes, von dem die Programmierung oder das Einstellen aus ungefährdet vorgenommen werden kann, oder Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person außerhalb des Arbeitsbereiches, die das Arbeitsmittel sofort stillsetzen kann zB durch eine Notausschalteinrichtung.

Hier spiegeln sich die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach § 7 ASchG wider. Option 1 ist das Arbeiten von einem sicheren Ort aus, erst dann wird die Möglichkeit einer fachkundigen Aufsicht (Definitionen § 2 Abs 3 und 4) eröffnet. Aufgrund der Geschwindigkeiten von programmgesteuerten Arbeitsmitteln ist ein rechtzeitiges Eingreifen von Aufsichtspersonen jedoch häufig sehr unwahrscheinlich. Die „Notausschalteinrichtung“ meint ein „NOT-HALT-Befehlsgerät“ im Sinne des Anhangs I, 1.2.4.3. der MSV 2010.