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Dokument-ID: 898591
Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 30. Kompressoranlagen
Kompressoranlagen sind so aufzustellen, dass die angesaugte Luft frei von gesundheitsschädlichen und brennbaren Anteilen in gefährlichem Ausmaß ist.
Das heißt zum Beispiel, dass Kompressoranlagen nicht in der Nähe von Bereichen aufgestellt werden dürfen, wo brennbare Stäube anfallen oder Lösungsmittel verwendet werden.