Neu
Dokument-ID: 018913
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
Schutz gegen die (statische) Kompression eines Körperteils
§ 46.
PSA, die einen Körperteil gegen (statische) Kompression schützen sollen, müssen deren Wirkung soweit mildern können, daß ernsten Verletzungen oder chronischen Beeinträchtigungen vorgebeugt wird.