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Dokument-ID: 018876
III. ABSCHNITT:
TEIL 1:
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
III. ABSCHNITT:
GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
TEIL 1:
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN ALLE PSA
Grundsatzbestimmung
§ 17.
PSA müssen einen angemessenen Schutz gegen die jeweils auftretenden Risiken bieten.