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Neu Dokument-ID: 018878

Vorschrift

PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)

Inhaltsverzeichnis

Grundsätze der Gestaltung

§ 18. Ergonomie

PSA müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß der Verwender unter den bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Einsatzbedingungen die mit Risiken verbundene Tätigkeit normal ausüben kann und dabei über einen möglichst hohen und den Risiken entsprechenden Schutz verfügt.